Deutsche Schostakowitsch Gesellschaft e.V.

Dmitri Schostakowitsch, 25. September 1906  ─  9. August 1975

Satzung der Deutschen Schostakowitsch Gesellschaft

Präambel

Der russische Komponist Dmitri Dmitrijewitsch Schostakowitsch (1906-1975) gehört zu den bedeutendsten Komponisten des 20. Jahrhunderts. Er spiegelt in seiner Musik wie kaum ein anderer die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse der Zeit und hat sie zugleich selbst geprägt und gestaltet.


§ 1 - Name, Sitz, Zweck, Ziel

Die „Deutsche Schostakowitsch Gesellschaft e.V.“ (nachstehend „DeSCHoG“ genannt) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der DeSCHoG ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie durch die Vermittlung und Verbreitung des künstlerischen Werkes von D. Schostakowitsch an die Jugend.

Die DeSCHoG hat zum Ziel, das künstlerische Vermächtnis von Dmitri Schostakowitsch lebendig zu halten und zugleich Leben und Werk des Künstlers im Kontext der geistigen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Situation seiner Zeit wissenschaftlich zu erforschen.

Die DeSCHoG verfolgt humanistische Ziele. Sie will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten und strebt nationale und internationale Kontakte an.

 

§ 2 - Tätigkeit

Die DeSCHoG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ebenso ausgeschlossen wie die Verfolgung parteipolitischer und religiöser Ziele.

Die Durchführung der in § 1 bezeichneten Zwecke und Ziele der DeSCHoG dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 - Mittel

Die Finanzierung der DeSCHoG erfolgt durch die vom Vorstand festgelegten jährlichen Mitgliedsbeiträge, und weiterhin aus Sponsorenbeiträgen, Fördermitteln, Schenkungen und anderen Spenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 - Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 5 - Auflösung der DeSCHoG

 Die Auflösung der DeSCHoG kann von der Mitgliederversammlung bei Eintritt auflösender Bedingungen, unter Beachtung des § 15 mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bestellung und Abberufung anderer Liquidatoren ist möglich. Sie erfolgt nach den für den Vorstand geltenden Vorschriften.

Der Liquidator hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuschließen, die Forderungen einzuziehen und Gläubiger zu befriedigen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Fonds de dotation Dimitri Chostakovitch“ mit Sitz in Paris, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der französische „Fonds de dotation Dimitri Chostakovitch“ wird im Gesetz Nr. 2008-776 vom 04.08.2008 und Dekret Nr. 2009-158 vom 11.02.2009 als gemeinnützige Körperschaft geregelt. Dieser Fonds wurde von Frau Irina Supinskaia Schostakowitsch, Witwe des Komponisten, gegründet und hat zum Zweck die Förderung des künstlerischen Erbe Dmitri Schostakowitschs.

 

§ 6 - Geschäftsjahr, Tätigkeitsbereich

Das Geschäftsjahr der DeSCHoG ist das Kalenderjahr.

Der Tätigkeitsbereich des Vereins befindet sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland.


§ 7 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der DeSCHoG können natürliche, juristische und institutionelle Personen sein. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen Nationen offen.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines formlosen Antrags.
  3. Bei Antragstellung zur Aufnahme in die DeSCHoG ergeht eine Entscheidung, entsprechend  Abs. 1. Sie ist dem neuen Mitglied innerhalb von sechs Wochen in Form einer  Aufnahmebestätigung auszuhändigen.
  4. Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen oder durch Auflösung der juristischen Person sowie durch Austritt oder Ausschluss.
  6. Dem Vorstand steht ein Ausschlussrecht gegenüber Mitgliedern zu, die in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstoßen und/oder dem Verein Schaden zufügen.

  

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung der DeSCHoG sowie die Beschlüsse ihrer satzungsgemäßen Organe an.
  2. Die Mitarbeit in der DeSCHoG ist entgeltlos. Abweichend davon kann eine Aufwandsentschädigung den Mitgliedern bezahlt werden, die sich aktiv an den Symposien beteiligen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand festgelegt.
  3. Die Mitglieder haben Anspruch auf ständige Informationen und die Teilnahme an allen Aktivitäten des Vereins. Sie haben ferner das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins.
  4. Über die Ehrenmitgliedschaft in der DeSCHoG entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung.  Sie soll Personen zukommen, die sich um Schostakowitsch besonders verdient gemacht haben.
  5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 - Organe des Vereins

  1. der Ehrenpräsident
  2. der Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

  

§ 10 - Der Ehrenpräsident

Der Ehrenpräsident soll eine prominente, eng mit dem Werk von Schostakowitsch verbundene Persönlichkeit sein, die durch ihre Gedanken, Anregungen und Kontakte die Projekte der DeSCHoG voranbringt, neue Pläne inspiriert und in der Öffentlichkeit aktiv für das Vereinsziel eintritt.

 

§ 11 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, Stellvertretern des Präsidenten,  einem Schriftführer und einem Beisitzer.

Er erledigt zwischen den Mitgliederversammlungen alle anfallenden Arbeiten, bereitet die Projekte der DeSCHoG vor, kommt einer regelmäßigen Informationspflicht den Mitgliedern und den Partnern des Vereins gegenüber nach.

  

§ 12 - Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und jede juristische Person eine Stimme.

Verhinderte Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Vereinsmitglied kann in einer Mitgliederversammlung mehr als fünf Stimmrechte ausüben.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand. Die vorherige Ankündigung erfolgt für jedes Mitglied schriftlich und zwar sechs Wochen vor Terminstellung unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnungspunkte. Die Leitung der Versammlung wird vom Präsidenten durchgeführt. Bei Verhinderung ist durch den Vorstand ein anderer Versammlungsleiter zu bestimmen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen,  wenn  1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufungsfrist und –form unterliegt den Festlegungen des Abs. 1.
  3. Die Beschlussfassung erfordert eine einfache Mehrheit. Hinsichtlich einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Die Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung besteht in der freien Diskussion und Entscheidung über alle Vorhaben des Vereins.
  5. Die gemeinsam mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüsse der anwesenden Mitglieder sollen die unter § 1 der Satzung genannte Zielstellung widerspiegeln.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für jedes Mitglied bindend.
  7. Die Protokolle der Mitgliederversammlung unterzeichnen der Protokollführer und ein Mitglied des Vorstands der DeSCHoG.

  

§ 13 - Wahl des Vorstands

  1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Alle Mitglieder haben eine Stimme. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist eine Briefwahl oder eine Bevollmächtigung möglich.

  

§ 14 - Vertretung

Der Vorstand wird im Außenverhältnis jeweils allein vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter vertreten. Von den weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten den Verein jeweils zwei Mitglieder gemeinsam.

 

§ 15 - Revision und Haftung

  1. Eine jährliche Revision der Finanzen der DeSCHoG findet nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 30.03. des folgenden Jahres statt.
  2. Die Revision erfolgt durch 2 Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist unter Vorlage des Revisionsprotokolls Rechenschaft vor den Mitgliedern abzulegen.
  3. Der Vorstand haftet mit dem vorhandenen Vermögen des Vereins.

  

§ 16 - Schlussbestimmungen

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung treten am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Der Verein ist ein eingetragener Verein, abgekürzt e.V., er ist unter der Nr. 14485 im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg vom 31.03.1994 registriert. 
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