Neufassung 12.09.2010
Satzung
Präambel
Der russische Komponist Dmitri Dmitrijewitsch Schostakowitsch (1906-1975)
gehört zu den bedeutendsten Komponisten des 20. Jahrhunderts. Er
spiegelt in seiner Musik wie kaum ein anderer die gesellschaftlichen und
politischen Verhältnisse der Zeit und hat sie zugleich selbst geprägt
und gestaltet.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Schostakowitsch Gesellschaft
e.V.“ (nachstehend DeSCHoG) genannt.
2) Der Sitz der DeSCHoG ist Berlin.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Aufgaben und Ziele
1) Die DeSCHoG verfolgt humanistische Ziele.
2) Sie ist ein gemeinnützig ausgerichteter Verein, der sich mit der
Pflege und Verbreitung des künstlerischen Werkes von Schostakowitsch
sowie im besonderen dessen Vermittlung an die Jugend beschäftigt.
3) Die DeSCHoG will das künstlerische Vermächtnis von Dmitri
Schostakowitsch lebendig halten und zugleich Leben und Werk des Künstlers
im Kontext der geistigen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen
Situation seiner Zeit wissenschaftlich erforschen.
4) Die DeSCHoG will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten
und strebt nationale und internationale Kontakte an.
§ 3 - Mitgliedschaft
Die DeSCHoG besteht aus natürlichen, juristischen und institutionellen
Mitgliedern. Sie ist offen für nationale und internationale Interessenten.
§ 4 - Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Vereins befindet sich auf dem Territorium
der Bundesrepublik Deutschland.
§ 5 - Gemeinnützigkeit
1) Die DeSCHoG ist selbstlos tätig.
2) Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ebenso ausgeschlossen
wie die Verfolgung parteipolitischer und religiöser Ziele.
3) Die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben und Ziele
der DeSCHoG dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Abweichend davon wird eine Aufwandsentschädigung
den Mitgliedern bezahlt, die sich aktiv an den Symposien beteiligen. Die
Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand festgelegt.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 6 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1) Mitglied der DeSCHoG können natürliche, juristische und
institutionelle Personen sein. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen
Nationen offen.
2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf
der Grundlage eines formlosen Antrags.
3) Bei Antragstellung zur Aufnahme in die DeSCHoG ergeht eine Entscheidung,
entsprechend Abs. 2. Sie ist dem neuen Mitglied innerhalb von sechs Wochen
in Form einer Aufnahmebestätigung auszuhändigen.
4) Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche
Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluß
des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit dreimonatiger Kündigungsfrist
möglich.
5) Im Todesfall endet die Mitgliedschaft.
6) Dem Vorstand steht ein Ausschlußrecht gegenüber Mitgliedern
zu, die in grober Weise gegen die Vereinsziele verstoßen und/oder
dem Verein Schaden zufügen.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Bestimmungen
der Satzung der DeSCHoG sowie die Beschlüsse ihrer satzungsgemäßen
Organe an.
2) Die Mitarbeit in der DeSCHoG ist entgeltlos. Abweichend davon wird
eine Aufwandsentschädigung den Mitgliedern bezahlt, die sich aktiv
an den Symposien beteiligen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung
wird vom Vorstand festgelegt.
3) Die Mitglieder haben Anspruch auf ständige Informationen und die
Teilnahme an allen Aktivitäten des Vereins. Sie haben ferner das
Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins.
4) Über die Ehrenmitgliedschaft in der DeSCHoG entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Beschlußfassung. Sie soll Personen zukommen, die sich um Schostakowitsch
besonders verdient gemacht haben.
5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 - Organe des Vereins
1) der Ehrenpräsident
2) der Vorstand
3) die Mitgliederversammlung
§ 9 - Der Ehrenpräsident
Der Ehrenpräsident soll eine prominente, eng mit dem Werk von Schostakowitsch
verbundene Persönlichkeit sein, die durch ihre Gedanken, Anregungen
und Kontakte die Projekte der DeSCHoG voranbringt, neue Pläne inspiriert
und in der Öffentlichkeit aktiv für das Vereinsziel (vgl. §
2) eintritt.
§ 10 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem Präsidenten, zwei Stellvertretern
- einem Vize-Präsidenten mit der Aufgabe des Schatzmeisters und einem
Vize-Präsidenten mit der Aufgabe des Symposiumsleiters -, einem Schriftführer
und einem Beisitzer.
Er erledigt zwischen den Mitgliederversammlungen alle anfallenden Arbeiten,
bereitet die Projekte der DeSCHoG vor, kommt einer regelmäßigen
Informationspflicht den Mitgliedern und den Partnern des Vereins gegenüber
nach.
§ 11 - Die Mitgliederversammlung
1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt einmal im Geschäftsjahr
durch den Vorstand. Die vorherige Ankündigung erfolgt für jedes
Mitglied schriftlich und zwar sechs Wochen vor Terminstellung unter Angabe
des Versammlungsortes und der Tagesordnungspunkte. Die Leitung der Versammlung
wird vom Vorstandsvorsitzenden durchgeführt. Bei Verhinderung ist
durch den Vorstand ein anderer Versammlungsleiter zu bestimmen.
2) Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn 1/3 der
Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die
Einberufungsfrist und –form unterliegt den Festlegungen des Abs.
1.
3) Die Beschlußfassung erfordert eine einfache Mehrheit. Hinsichtlich
einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
4) Die Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung besteht in der freien Diskussion
und Entscheidung über alle Vorhaben des Vereins.
5) Die gemeinsam mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlüsse
der anwesenden Mitglieder sollen die unter § 2 der Satzung genannte
Zielstellung widerspiegeln.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für jedes Mitglied
bindend.
7) Die Protokolle der Mitgliederversammlung unterzeichnen der Protokollführer
und ein Mitglied der DeSCHoG.
§ 12 - Wahlen des Vorstands
1) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
2) Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt.
3) Alle Mitglieder haben eine Stimme. Bei Verhinderung eines Mitglieds
ist eine Briefwahl oder eine Bevollmächtigung möglich.
§ 13 - Vertretung
Der Vorstand wird im Außenverhältnis jeweils allein vom Präsidenten
oder einem seiner Stellvertreter vertreten. Von den weiteren Vorstandsmitgliedern
vertreten den Verein jeweils zwei Mitglieder gemeinsam.
§ 14 - Finanzierung und Eigentumsverhältnisse
Die Finanzierung der DeSCHoG erfolgt durch die vom Vorstand festgelegten
und jährlich bis Ende März zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge,
weiterhin aus Sponsorenbeiträgen, Fördermitteln, Schenkungen
und anderen Spenden.
§ 15 - Revision und Haftung
1) Eine jährliche Revision der Finanzen der DeSCHoG findet nach
Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 30.03.
des folgenden Jahres statt.
2) Die Revision erfolgt durch 2 Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres
ist unter Vorlage des Revisionsprotokolls Rechenschaft vor den Mitgliedern
abzulegen.
3) Der Vorstand haftet mit dem vorhandenen Vermögen des Vereins.
§ 16 - Auflösung der DeSCHoG
1) Die Auflösung der DeSCHoG ist bei Eintritt auflösender Bedingungen,
unter Beachtung des § 15 mit einfacher Mehrheit möglich.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bestellung und Abberufung
anderer Liquidatoren ist möglich. Sie erfolgt nach den für den
Vorstand geltenden Vorschriften.
3) Der Liquidator hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuschließen,
die Forderungen einzuziehen und Gläubiger zu befriedigen.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an die Musikakademie Rheinsberg GmbH,
Kavalierhaus der Schloßanlage, 16831 Rheinsberg, die es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.
§ 17 - Schlußbestimmungen
1) Die Bestimmungen dieser Satzung treten am Tage ihrer Verabschiedung
durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
2) Der Verein ist ein eingetragener Verein, abgekürzt e.V., er ist
unter der Nr. 14485 im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg
vom 31.03.1994 registriert.
Satzung
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