Neufassung 12.09.2010

Satzung

Präambel

Der russische Komponist Dmitri Dmitrijewitsch Schostakowitsch (1906-1975) gehört zu den bedeutendsten Komponisten des 20. Jahrhunderts. Er spiegelt in seiner Musik wie kaum ein anderer die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse der Zeit und hat sie zugleich selbst geprägt und gestaltet.


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Schostakowitsch Gesellschaft e.V.“ (nachstehend DeSCHoG) genannt.
2) Der Sitz der DeSCHoG ist Berlin.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Aufgaben und Ziele

1) Die DeSCHoG verfolgt humanistische Ziele.
2) Sie ist ein gemeinnützig ausgerichteter Verein, der sich mit der Pflege und Verbreitung des künstlerischen Werkes von Schostakowitsch sowie im besonderen dessen Vermittlung an die Jugend beschäftigt.
3) Die DeSCHoG will das künstlerische Vermächtnis von Dmitri Schostakowitsch lebendig halten und zugleich Leben und Werk des Künstlers im Kontext der geistigen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Situation seiner Zeit wissenschaftlich erforschen.
4) Die DeSCHoG will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten und strebt nationale und internationale Kontakte an.


§ 3 - Mitgliedschaft

Die DeSCHoG besteht aus natürlichen, juristischen und institutionellen Mitgliedern. Sie ist offen für nationale und internationale Interessenten.


§ 4 - Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Vereins befindet sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland.


§ 5 - Gemeinnützigkeit

1) Die DeSCHoG ist selbstlos tätig.
2) Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ebenso ausgeschlossen wie die Verfolgung parteipolitischer und religiöser Ziele.
3) Die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben und Ziele der DeSCHoG dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Abweichend davon wird eine Aufwandsentschädigung den Mitgliedern bezahlt, die sich aktiv an den Symposien beteiligen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand festgelegt.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 6 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Mitglied der DeSCHoG können natürliche, juristische und institutionelle Personen sein. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen Nationen offen.
2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines formlosen Antrags.
3) Bei Antragstellung zur Aufnahme in die DeSCHoG ergeht eine Entscheidung, entsprechend Abs. 2. Sie ist dem neuen Mitglied innerhalb von sechs Wochen in Form einer Aufnahmebestätigung auszuhändigen.
4) Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
5) Im Todesfall endet die Mitgliedschaft.
6) Dem Vorstand steht ein Ausschlußrecht gegenüber Mitgliedern zu, die in grober Weise gegen die Vereinsziele verstoßen und/oder dem Verein Schaden zufügen.


§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung der DeSCHoG sowie die Beschlüsse ihrer satzungsgemäßen Organe an.
2) Die Mitarbeit in der DeSCHoG ist entgeltlos. Abweichend davon wird eine Aufwandsentschädigung den Mitgliedern bezahlt, die sich aktiv an den Symposien beteiligen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand festgelegt.
3) Die Mitglieder haben Anspruch auf ständige Informationen und die Teilnahme an allen Aktivitäten des Vereins. Sie haben ferner das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins.
4) Über die Ehrenmitgliedschaft in der DeSCHoG entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschlußfassung. Sie soll Personen zukommen, die sich um Schostakowitsch besonders verdient gemacht haben.
5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 - Organe des Vereins

1) der Ehrenpräsident
2) der Vorstand
3) die Mitgliederversammlung


§ 9 - Der Ehrenpräsident

Der Ehrenpräsident soll eine prominente, eng mit dem Werk von Schostakowitsch verbundene Persönlichkeit sein, die durch ihre Gedanken, Anregungen und Kontakte die Projekte der DeSCHoG voranbringt, neue Pläne inspiriert und in der Öffentlichkeit aktiv für das Vereinsziel (vgl. § 2) eintritt.

§ 10 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem Präsidenten, zwei Stellvertretern - einem Vize-Präsidenten mit der Aufgabe des Schatzmeisters und einem Vize-Präsidenten mit der Aufgabe des Symposiumsleiters -, einem Schriftführer und einem Beisitzer.
Er erledigt zwischen den Mitgliederversammlungen alle anfallenden Arbeiten, bereitet die Projekte der DeSCHoG vor, kommt einer regelmäßigen Informationspflicht den Mitgliedern und den Partnern des Vereins gegenüber nach.


§ 11 - Die Mitgliederversammlung

1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand. Die vorherige Ankündigung erfolgt für jedes Mitglied schriftlich und zwar sechs Wochen vor Terminstellung unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnungspunkte. Die Leitung der Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden durchgeführt. Bei Verhinderung ist durch den Vorstand ein anderer Versammlungsleiter zu bestimmen.
2) Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufungsfrist und –form unterliegt den Festlegungen des Abs. 1.
3) Die Beschlußfassung erfordert eine einfache Mehrheit. Hinsichtlich einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4) Die Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung besteht in der freien Diskussion und Entscheidung über alle Vorhaben des Vereins.
5) Die gemeinsam mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlüsse der anwesenden Mitglieder sollen die unter § 2 der Satzung genannte Zielstellung widerspiegeln.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für jedes Mitglied bindend.
7) Die Protokolle der Mitgliederversammlung unterzeichnen der Protokollführer und ein Mitglied der DeSCHoG.


§ 12 - Wahlen des Vorstands

1) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
2) Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
3) Alle Mitglieder haben eine Stimme. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist eine Briefwahl oder eine Bevollmächtigung möglich.


§ 13 - Vertretung

Der Vorstand wird im Außenverhältnis jeweils allein vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter vertreten. Von den weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten den Verein jeweils zwei Mitglieder gemeinsam.


§ 14 - Finanzierung und Eigentumsverhältnisse

Die Finanzierung der DeSCHoG erfolgt durch die vom Vorstand festgelegten und jährlich bis Ende März zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge, weiterhin aus Sponsorenbeiträgen, Fördermitteln, Schenkungen und anderen Spenden.


§ 15 - Revision und Haftung

1) Eine jährliche Revision der Finanzen der DeSCHoG findet nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 30.03. des folgenden Jahres statt.
2) Die Revision erfolgt durch 2 Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist unter Vorlage des Revisionsprotokolls Rechenschaft vor den Mitgliedern abzulegen.
3) Der Vorstand haftet mit dem vorhandenen Vermögen des Vereins.


§ 16 - Auflösung der DeSCHoG

1) Die Auflösung der DeSCHoG ist bei Eintritt auflösender Bedingungen, unter Beachtung des § 15 mit einfacher Mehrheit möglich.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bestellung und Abberufung anderer Liquidatoren ist möglich. Sie erfolgt nach den für den Vorstand geltenden Vorschriften.
3) Der Liquidator hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuschließen, die Forderungen einzuziehen und Gläubiger zu befriedigen.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Musikakademie Rheinsberg GmbH, Kavalierhaus der Schloßanlage, 16831 Rheinsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 - Schlußbestimmungen

1) Die Bestimmungen dieser Satzung treten am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
2) Der Verein ist ein eingetragener Verein, abgekürzt e.V., er ist unter der Nr. 14485 im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg vom 31.03.1994 registriert.

Satzung als PDF Datei